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PSD2 - Richtlinie 2021

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Informationen zu PayPal

Neben der klassichen Banküberweisung bieten wir auch die Dienste vom Zahlungsdienstleister PayPal an. Dieser muss die Richtlinien der Europäischen Union im Bezug auf Sicherheit im digitalen Zahlungsverkehr einhalten und entsprechende Maßnahmen einrichten, damit diese umgesetzt werden. Informationen über die sog. Zwei-Faktor-Authentifizierung bei PayPal finden Sie auf der Seite von Paypal unter folgenden Links:

Für Inhaber eines PayPal Privatkontos:
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/psd2-new

Für Inhaber eines PayPal Geschäftskontos:
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/psd2-biz

PSD2 für Verbraucher

Mit der PSD2 gibt es klare Regeln für die Nutzung von Zahlungsauslösediensten für das Initiieren von Überweisungen im Onlinebanking oder von Kontoinformationsdiensten zur Abfrage und Auswertung von Kontodaten. Das bedeutet, dass Sie sich z.B. bei einem Einkauf im Internet nicht extra in das Online-Banking Ihres Kreditinstituts einloggen müssen, sondern die Überweisung über einen auf der Händlerseite angebotenen Zahlungsauslösedienst beauftragen können. Durch die Nutzung eines Kontoinformationsdienstes haben Sie die Möglichkeit sich für alle Zahlungskonten, die Sie bei verschiedenen Banken haben, die Kontostände und Umsätze in aufbereiteter Form anzeigen zu lassen.

Damit die Zahlungsauslöse- sowie Kontoinformationsdienstleister diese Services anbieten können, brauchen diese aber Ihre Erlaubnis und den Zugang zu Ihrem Konto. Die PSD2 regelt den Zugang dieser „dritten Zahlungsdienstleister“ auf die Zahlungskonten bei den kontoführenden Zahlungsdienstleistern. Zugang wird diesen Anbietern aber nur gewährt, wenn Sie als Kontoinhaber dem explizit zustimmen.

Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung ändert sich nichts: es wird keine Zahlung ausgeführt und es darf kein Drittdienstleister auf Ihre Kontodaten zugreifen!


Ein Zahlungsauslösedienst (z.B. Sofortüberweisung via Klarna) wird vom Zahler beauftragt, zulasten seines bei einem anderen Zahlungsdienstleister (z.B. Hausbank/Kreditinstitut) geführten Zahlungskontos eine Überweisung auszulösen. In der Regel wird der Zahlungsauslösedienst auf der Händlerseite im Internet als eine Möglichkeit des Bezahlens angeboten. Er bestätigt dem Händler auch die Ausführung der Überweisung, damit dieser z. B. die Ware verschicken kann.

Ein Kontoinformationsdienst (Schufa/Kreditreform) stellt einem Kontoinhaber konsolidierte Informationen zu seinen Zahlungskonten bei einem oder mehreren Zahlungsdienstleistern zur Verfügung. Darüber hinaus kann ein Kontoinformationsdienst auch eingesetzt werden, um etwa die Information über ausreichende Kontodeckung zu erhalten, um auf dieser Basis andere Dienste (z.B. Kreditgewährung) anbieten zu können.

Darüber hinaus führt die PSD2 ab dem 14. September 2019 die Verpflichtung der sogenannten "starken Kundenauthentifizierung" ein. Dies bedeutet für Sie mehr Sicherheit im Zahlungsverkehr. Online- und Kartenzahlungen müssen nun grundsätzlich durch zwei unabhängige Merkmale aus den Kategorien Wissen, Besitz und Inhärenz bestätigt werden.

- Wissen (z.B. PIN, Passwort…)
- Besitz (z.B. Handy, Karte, TAN-Generator,…)
- Inhärenz (z.B. Fingerabdruck…)

Das bedeutet, dass Sie beim Bezahlen im Internet oder auch beim Login in das Online-Banking z.B. neben der Eingabe von Benutzerkennung und PIN zukünftig auch eine TAN eingeben müssen. Dabei werden nur noch TAN-Verfahren erlaubt sein, bei denen für jede Transaktion jeweils eine neue TAN generiert wird (sog. dynamisches TAN-Verfahren).

Einzelheiten zu den Anforderungen an die starke Kundenauthentifizierung enthält die delegierte Verordnung 2018/389 der Europäische Kommission.

Gegen Missbrauch oder Betrug bei Kartenzahlungen sind Sie als Verbraucher mit der PSD2 besser geschützt. Die Selbstbeteiligung für Schäden, die im Falle einer Verfügung mit einer gestohlenen, abhandengekommenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungskarte entstehen, wurde von 150 Euro auf 50 Euro begrenzt. Darüber hinaus muss bei Zahlungen, die vom Zahler nicht autorisiert wurden (z. B. in Betrugsfällen), der Betrag dem Zahlerkonto innerhalb eines Bankarbeitstages erstattet werden.

Bei vorreservierten Kartenzahlungen, bei denen der genaue Zahlbetrag erst später feststeht, wird durch die PSD2 die Transparenz erhöht. Reserviert z.B. ein Hotel bei der Zimmerbuchung oder eine Autovermietung bei Anmietung eines Autos einen bestimmten Betrag auf dem Kartenkonto, so bedarf diese „Blockung“ des Betrages nun Ihrer expliziten Zustimmung. Zudem muss die Blockung wieder aufgehoben werden, sobald der genaue Zahlbetrag feststeht.

(Quelle: Deutsche Bundesbank)

PSD2/ZAG

Anwendung der Starken Kundenauthentifizierung bei Lastschriften im Internet

Die BaFin weist darauf hin, dass bei Lastschriftzahlungen im Internet nur dann eine Starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 3 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erforderlich ist, wenn bei der Erteilung der Zustimmung zur Zahlung durch den Zahler (Lastschriftmandat), diese Erteilung unter direkter Einbindung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers erfolgt. Dies ist beim SEPA-Lastschriftmandat nur der Fall, wenn es sich um ein sogenanntes e-Mandat im Sinne des SEPA-Regelwerks handelt.

In der gängigen Praxis der Mandatserteilung im Internet hingegen erfolgt die Mandatserteilung des Zahlers nur gegenüber dem Zahlungsempfänger ohne direkte Einbindung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers. Die Auslösung einer Lastschriftzahlung nach erfolgter Mandatserteilung wird ebenfalls nicht durch die Starke Kundenauthentifizierung gemäß § 55 Absatz 1 Nummer 2 ZAG erfasst, da die Auslösung des elektronischen Zahlungsvorgangs nicht durch den Zahler, sondern durch den Zahlungsempfänger erfolgt.

Gemäß § 55 Absatz 1 ZAG, der am 14. September 2019 in Kraft tritt, und die Anforderungen des Artikel 97 der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie PSD 2 (Payment Services Directive) umsetzt, sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, eine Starke Kundenauthentifizierung durchzuführen, wenn der Zahler

online auf sein Zahlungskonto zugreift,
einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst oder
über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs beinhaltet.

(Quelle: BaFin - www.bafin.de)

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